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§ 26 BestattG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Friedhofswesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2128-2
Normtyp: Gesetz

§ 26 BestattG – Friedhofsordnung

(1) Der Träger des Friedhofs regelt die Ordnung, Gestaltung und Benutzung seines Friedhofs, einschließlich der Erhebung von Gebühren oder Benutzungsentgelten, durch eine Friedhofsordnung.

(2) Die Gemeinden und Zweckverbände erlassen die Friedhofsordnung als Satzung (Friedhofssatzung); wird der Friedhof in privatrechtlicher Form betrieben, ist eine Benutzungsordnung zu erlassen.

(3) Der Friedhofsträger kann in der Friedhofsordnung für seinen Friedhof insbesondere

  1. 1.
    die Beisetzung von Urnen in einer Urnenhalle, einer Urnenmauer oder einem Urnenhain zulassen und
  2. 2.
    unter Wahrung der Belange des Gesundheitsschutzes die Beisetzung von Särgen in Grüften, Grabkammern und Grabgebäuden im Einzelfall erlauben oder generell zulassen.

(4) Der Friedhofsträger eines kommunalen oder Simultanfriedhofs hat die Bestattung ohne Sarg aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen zuzulassen und die Durchführung in der Friedhofsordnung zu regeln sowie den weitergehenden Erfordernissen aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Für diese Fälle kann die Bestattung aufgrund von Vereinbarungen auf einem anderen Friedhof in zumutbarer Entfernung gewährleistet werden. Für die verwendete Umhüllung der Leiche gilt § 15 Abs. 2 entsprechend. Auf anderen als kommunalen Friedhöfen oder Simultanfriedhöfen kann diese Bestattungsart unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zugelassen werden.

(5) Der Friedhofsträger hat über erfolgte Bestattungen Buch zu führen. § 17 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6 und Abs. 6 gilt entsprechend.