Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 26 BbgStrG
Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Anbau an öffentlichen Straßen und Schutzmaßnahmen

Titel: Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgStrG
Gliederungs-Nr.: 912-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 BbgStrG – Schutzmaßnahmen

(1) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen haben die zum Schutz der Straße und des Straßenverkehrs vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, wie Schneeverwehungen, Überschwemmungen und Wildwechsel, notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen zu dulden. Das gilt auch für Maßnahmen Dritter zum Schutz von wildlebenden Tieren vor dem Straßenverkehr. Die Straßenbaubehörde hat dem Betroffenen die Durchführung der Maßnahmen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. Der Betroffene ist berechtigt, die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde selbst durchzuführen. Der Träger der Straßenbaulast hat dem Betroffenen Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen, soweit diese nicht Folge von Veränderungen auf anliegenden Grundstücken sind, die der Betroffene zu vertreten hat.

(2) Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen oder andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Werden sie entgegen Satz 1 angelegt oder unterhalten, so sind sie auf schriftliches oder durch elektronischen Schriftformersatz mitgeteiltes Verlangen der Straßenbaubehörde von dem nach Absatz 1 Verpflichteten binnen angemessener Frist zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist kann die Straßenbaubehörde die Anpflanzungen oder Einrichtungen auf Kosten des Verpflichteten beseitigen oder beseitigen lassen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Straßenbaubehörde ohne weiteres die Anpflanzungen oder Einrichtungen beseitigen oder beseitigen lassen.

(3) Bei Beseitigung von Anpflanzungen und Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 5 insoweit, als die Anpflanzungen und Einrichtungen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vorhanden waren und dem geltenden Recht entsprachen oder die Voraussetzungen für ihre Beseitigung erst später infolge des Neubaues oder Umbaues einer Straße eingetreten sind. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, gilt § 42 Abs. 4 und 5. Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung eines Vermögensnachteiles mitverursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.