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§ 26 BbgSpkG
Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 3 – Rechnungslegung, Entlastung und Prüfung des Jahresabschlusses

Titel: Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSpkG
Gliederungs-Nr.: 762-6
Normtyp: Gesetz

§ 26 BbgSpkG – Jahresabschluss, Entlastung

(1) Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang (Jahresabschluss) sowie einen Lagebericht vor.

(2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Sparkasse wird von der Prüfungseinrichtung des Ostdeutschen Sparkassenverbandes im Auftrag der Sparkassenaufsichtsbehörde geprüft (Jahresabschlussprüfung). Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann mit der Prüfung des Jahresabschlusses im Einzelfall öffentlich bestellte Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer beauftragen und weitere Sachverständige zuziehen. Die Kosten der Prüfung trägt die Sparkasse.

(3) Nach Beendigung der Jahresabschlussprüfung legt die Prüfungseinrichtung den Prüfungsbericht unverzüglich dem Vorstand, dem Verwaltungsrat und der Sparkassenaufsichtsbehörde vor. Hiernach stellt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss fest und beschließt über die Billigung des Lageberichts. Der Verwaltungsrat beschließt ferner über die Entlastung der einzelnen Mitglieder des Vorstandes. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf etwaige Ersatzansprüche. Der festgestellte und mit dem Bestätigungsvermerk versehene Jahresabschluss wird veröffentlicht. Er wird mit dem Lagebericht dem Träger vorgelegt.

(4) Über die Entlastung des Verwaltungsrats beschließt die Vertretung des Trägers. Ein Mitglied des Verwaltungsrats, welches der Vertretung des Trägers angehört, darf bei der Beschlussfassung über seine Entlastung nicht mitwirken. Dieses gilt auch für ein stellvertretendes Mitglied des Verwaltungsrats, welches in dem Geschäftsjahr an den Beschlüssen des Verwaltungsrats mitgewirkt hat. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.