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§ 26 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 2 – Architektenkammer

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 BbgArchG – Durchführung der Aufsicht (1)

(1) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit von der Architektenkammer Aufschluss über deren Angelegenheiten verlangen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Architektenkammer beanstanden, wenn sie die Rechtsvorschriften oder die Satzungen der Architektenkammer verletzen. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden; die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.

(3) Erfüllt die Architektenkammer ihr obliegende Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Kammer innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst und durchführt.

(4) Wenn und solange die ordnungsgemäße Geschäftsführung der Architektenkammer nicht gewährleistet ist und andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde Beauftragte bestellen, die einzelne oder sämtliche Aufgaben an Stelle der Architektenkammer auf deren Kosten wahrnehmen.

(5) Zu den Tagungen der Vertreterversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig einzuladen. Die Vertretung der Aufsichtsbehörde ist in der Versammlung auf ihr Verlangen jederzeit zu hören. Eine Vertreterversammlung ist einzuberufen, wenn es die Aufsichtsbehörde verlangt.

(6) Beschlüsse und andere Maßnahmen der Architektenkammer, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, werden erst mit der Genehmigung wirksam.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. März 2006 durch § 34 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. § 33 des Gesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26).