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§ 26 BauKaG NRW
Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin"; Architektenkammer → Vierter Abschnitt – Eintragungsausschuss der Architektenkammer

Titel: Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BauKaG NRW
Gliederungs-Nr.: 2331
Normtyp: Gesetz

§ 26 BauKaG NRW – Tätigkeit des Eintragungsausschusses

(1) Der Eintragungsausschuss trifft die Entscheidungen, die sich auf die Listen der Fachrichtungen und das Verzeichnis nach § 8 Abs. 1 beziehen. Die Entscheidung ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen; in den Fällen des § 4 Abs. 3 bis 5 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Verzeichnisse nach § 7 Abs. 2. Über die Eintragung in die Liste einer Fachrichtung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Der Eintragungsausschuss entscheidet auch über die Ausstellung der Bescheinigungen nach Artikel 47 der Richtlinie 2005/36/EG.

(2) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er entscheidet nach seiner freien, aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Seine Mitglieder sind ehrenamtlich tätig; § 16 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Sitzungen des Eintragungsausschusses sind nicht öffentlich. Bei der Entscheidung des Eintragungsausschusses sollen mindestens zwei Beisitzer oder Beisitzerinnen der Fachrichtung des Betroffenen angehören.

(4) In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen des Eintragungsausschusses betreffen, wird die Architektenkammer durch den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses vertreten.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).