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§ 26 BWG
Bundeswahlgesetz
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Bundeswahlgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 BWG – Zulassung der Kreiswahlvorschläge (1)

(1) 1Der Kreiswahlausschuss entscheidet am achtundfünfzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge. 2Er hat Kreiswahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie

  1. 1.

    verspätet eingereicht sind oder

  2. 2.

    den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

3Die Zulassung eines Kreiswahlvorschlags einer Partei erfolgt unter der Bedingung, dass die Landesliste der einreichenden Partei nach § 28 zugelassen wird. 4Die Entscheidung ist in der Sitzung des Kreiswahlausschusses bekannt zu geben.

(2) 1Weist der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden. 2Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages, der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. 3Der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Kreiswahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. 4In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. 5Die Entscheidung über die Beschwerde muss spätestens am zweiundfünfzigsten Tage vor der Wahl getroffen werden.

(3) 1Der Bedingungseintritt des Absatzes 1 Satz 3 wird durch den Kreiswahlleiter festgestellt. 2Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge spätestens am achtundvierzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.

Zu § 26: Geändert durch G vom 8. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 147) (14. 6. 2023).

(1) Red. Anm.:

Zur weiteren Anwendung siehe § 1 der Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag vom 21. Juli 2005 (BGBl. I S. 2179).