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§ 26 AzUVO
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. ABSCHNITT – Urlaub → 2. Unterabschnitt – Sonderurlaub

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AzUVO
Gliederungs-Nr.: 2030-33
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 26 AzUVO – Besondere Leistungen und Verbesserungsvorschläge

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten können für Leistungen, die besondere Anerkennung verdienen, im Kalenderjahr bis zu drei Tage Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge bewilligt werden.

(2) Auf Empfehlung des Ausschusses für das Vorschlagswesen kann einer Beamtin oder einem Beamten für jeden angenommenen Verbesserungsvorschlag bis zu drei Tage, für einen abgelehnten Vorschlag ein Tag Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge bewilligt werden.