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§ 26 ArchtG-LSA
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Architektenkammer Sachsen-Anhalt → Abschnitt 2 – Satzung, Organe und Einrichtungen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt

Titel: Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: ArchtG-LSA
Gliederungs-Nr.: 702.2
Normtyp: Gesetz

§ 26 ArchtG-LSA – Maßnahmen im Berufsrechtsverfahren

(1) Im Berufsrechtsverfahren kann erkannt werden auf:

  1. 1.
    Verweis,
  2. 2.
    Verwarnungsgeld bis zu 15.000 Euro,
  3. 3.
    Aberkennung der Mitgliedschaft in den Organen und Ausschüssen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt,
  4. 4.
    Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen und Ausschüssen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt auf bis zu fünf Jahren,
  5. 5.
    Löschung aus der Architekten- und Stadtplanerliste und dem Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister auf bis zu fünf Jahren.

Die Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.

(2) Für Gesellschaften gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 entsprechend. Darüber hinaus kann auf Löschung aus dem Verzeichnis der Gesellschaften auf bis zu fünf Jahren erkannt werden.

(3) Verwarnungsgelder fließen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt zu.

(4) Werden auswärtige Dienstleister nach § 11 Abs. 1 und 2 aus dem Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister gelöscht, dürfen sie unter der geschützten Berufsbezeichnung im Land Sachsen-Anhalt nicht mehr tätig werden.

(5) Ist gegen Betroffene eines Berufsrechtsverfahrens wegen desselben Sachverhalts bereits eine Geldbuße oder eine Strafe in einem Disziplinar-, Bußgeld- oder Strafverfahren verhängt worden, dürfen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 nicht mehr verhängt werden. Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 und Abs. 2 Satz 2 dürfen zusätzlich nur verhängt werden, wenn dies erforderlich ist, um die Betroffenen zur Einhaltung ihrer Berufspflichten zu bewegen oder das Ansehen des Berufsstandes zu wahren.

(6) Eingetragene Berufspflichtverletzungen werden gelöscht, wenn sich die Betroffenen fünf Jahre keiner weiteren Berufspflichtverletzung mehr schuldig gemacht haben.