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§ 26 ArchG
Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Abschnitt – Eintragungsausschuss

Titel: Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 26 ArchG – Einrichtung  (1)

(1) Bei der Architektenkammer wird ein Eintragungsausschuss gebildet. Seine Kosten trägt die Architektenkammer.

(2) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Dienstkräfte und Einrichtungen der Architektenkammer.

(3) Der Eintragungsausschuss untersteht der Dienstaufsicht des Ministeriums der Finanzen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 23. Dezember 2005 durch § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505)