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§ 26 ApoG
Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Schluß- und Übergangsbestimmungen

Titel: Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ApoG
Gliederungs-Nr.: 2121-2
Normtyp: Gesetz

§ 26 ApoG – Fortgeltung früherer Apothekenbetriebsberechtigungen

(1) 1Personalkonzessionen, Realkonzessionen und sonstige persönliche Betriebserlaubnisse, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt worden sind, gelten als Erlaubnisse im Sinne des § 1. 2Dies gilt auch für Berechtigungen, deren Inhaber Gebietskörperschaften sind; die Apotheken können verpachtet werden; § 9 findet keine Anwendung.

(2) 1Die nach bisherigem Recht erteilten Erlaubnisse zum Betrieb einer Krankenhausapotheke gelten in ihrem bisherigen Umfange weiter. 2Die nach bisherigem Recht erteilten Erlaubnisse zum Betrieb einer Zweigapotheke gelten als Erlaubnisse im Sinne des § 16.