§ 26 ApoG
Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 26 ApoG – Fortgeltung früherer Apothekenbetriebsberechtigungen
(1) 1Personalkonzessionen, Realkonzessionen und sonstige persönliche Betriebserlaubnisse, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt worden sind, gelten als Erlaubnisse im Sinne des § 1. 2Dies gilt auch für Berechtigungen, deren Inhaber Gebietskörperschaften sind; die Apotheken können verpachtet werden; § 9 findet keine Anwendung.
(2) 1Die nach bisherigem Recht erteilten Erlaubnisse zum Betrieb einer Krankenhausapotheke gelten in ihrem bisherigen Umfange weiter. 2Die nach bisherigem Recht erteilten Erlaubnisse zum Betrieb einer Zweigapotheke gelten als Erlaubnisse im Sinne des § 16.