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§ 26 AbgG
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Landesrecht Hamburg

Sechster Abschnitt – Unabhängigkeit der Mitglieder

Titel: Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,HH
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 AbgG – Verhaltensregeln

(1) Die Mitglieder haben zur Veröffentlichung anzugeben

  1. 1.

    die gegenwärtig ausgeübten Berufe, und zwar

    1. a)

      unselbstständige Tätigkeiten unter Angabe der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers sowie der Branche, der eigenen Funktion beziehungsweise dienstlichen Stellung,

    2. b)

      selbstständige Gewerbetreibende: die Art des Gewerbes und die Angabe der Firma,

    3. c)

      freie Berufe, sonstige selbstständige Berufe: die Angabe des Berufszweiges,

    4. d)

      Angabe des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit bei mehreren ausgeübten Berufen,

  2. 2.

    früher ausgeübte Berufe, soweit sie in Erwartung der Mandatsübernahme oder im Zusammenhang mit ihr aufgegeben worden sind,

  3. 3.

    Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, sonstigen Organs oder Beirats einer Gesellschaft, einer Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, einschließlich der bei diesen Unternehmen und Körperschaften bestehenden Mitarbeitervertretungen, unter Angabe, ob vergütet oder ehrenamtlich,

  4. 4.

    Funktionen in Berufsverbänden, Gewerkschaften, Wirtschaftsvereinigungen, Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen, unter Angabe, ob vergütet oder ehrenamtlich,

  5. 5.

    Funktionen in Organen von Vereinen und Verbänden, unter Angabe, ob vergütet oder ehrenamtlich, soweit diese nicht unter Nummern 3 und 4 fallen,

  6. 6.

    Funktionen in Organen von Parteien, unter Angabe, ob vergütet oder ehrenamtlich,

  7. 7.

    Beteiligungen an gewerblichen Gesellschaften, bei Aktiengesellschaften sofern der Nennbetrag der Aktien mehr als 1 vom Hundert des Grundkapitals ausmacht,

  8. 8.

    entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen und Erstattung von Gutachten und sonstiger Dienst- und Werkleistungen für Organisationen nach Nummern 4 bis 6, soweit diese Tätigkeiten nicht im üblichen Rahmen des ausgeübten Berufes liegen,

  9. 9.

    entgeltliche publizistische und Vortragstätigkeit, wenn sie die übliche Vergütung übersteigt.

(2) Die Mitglieder haben der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft anzuzeigen

  1. 1.

    die Einkünfte aus anwaltlicher oder sonstiger Beratungstätigkeit für oder gegen die Freie und Hansestadt Hamburg oder die Bundesrepublik Deutschland,

  2. 2.

    den Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen,

  3. 3.

    alle Zahlungen an Parteien oder Wählervereinigungen, die über satzungsmäßig geschuldete Mitgliedsbeiträge hinausgehen.

(3) Die Mitglieder haben über Geldspenden und geldwerte Zuwendungen aller Art (Spenden), die ihnen für ihre politische Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, gesondert Rechnung zu führen. Eine Spende, deren Wert in einem Kalenderjahr 1200 Euro übersteigt, ist unter Angabe des Namens und der Anschrift der Spenderin oder des Spenders sowie der Gesamthöhe der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft anzuzeigen. Spenden sind, soweit sie in einem Kalenderjahr einzeln oder bei mehreren Spenden derselben Spenderin oder desselben Spenders zusammen den Wert von 2500 Euro übersteigen, von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft unter Angabe der Höhe und Herkunft zu veröffentlichen.

(4) Änderungen sind unverzüglich zu melden.

(5) Die Annahme von Entgelten oder Gegenleistungen für ein bestimmtes Verhalten als Mitglied ist unzulässig.

(6) Hinweise auf die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind zu unterlassen.

(7) Wirkt ein Mitglied in einem Ausschuss an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mit, an dem es selbst oder eine andere beziehungsweise ein anderer, für die beziehungsweise den es gegen Entgelt tätig ist, ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse hat, so hat es diese Interessenverknüpfung zuvor im Ausschuss offenzulegen.

(8) In Zweifelsfragen haben sich die Mitglieder durch Rückfragen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft über die Auslegung der Bestimmungen zu informieren.

(9) Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft berichtet mindestens einmal im Jahr den Vorsitzenden der in der Bürgerschaft vertretenen Fraktionen und den Sprecherinnen beziehungsweise Sprechern von Gruppen oder den von ihnen benannten Vertreterinnen beziehungsweise Vertretern über die Anzeigen und Mitteilungen seitens der Mitglieder.

(10) Wird der Vorwurf erhoben, dass ein Mitglied gegen die Verhaltensregeln verstoßen hat, so hat die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft den Sachverhalt aufzuklären und das betroffene Mitglied anzuhören. Ergeben sich Anhaltspunkte für einen Verstoß, gibt die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft der Fraktion oder Gruppe, der das betroffene Mitglied angehört, oder diesem selbst, sofern es keiner Fraktion oder Gruppe angehört, Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft teilt das Ergebnis der Überprüfung bei nicht unerheblichen Verstößen dem Ältestenrat mit. Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft kann das Ergebnis der Überprüfung der Bürgerschaft mitteilen. Ist ein Verstoß nicht festgestellt worden, so bedarf diese Mitteilung an die Bürgerschaft der Zustimmung des betroffenen Mitglieds. Die Mitteilung an die Bürgerschaft hat stets dann zu erfolgen, wenn das betroffene Mitglied dies verlangt.