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§ 26 AROG
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 7 – Datenschutz

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AROG
Gliederungs-Nr.: 300-21
Normtyp: Gesetz

§ 26 AROG – Vorrang des Bundesrechts; Anwendung des Saarländischen Datenschutzgesetzes und des Saarländischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes

Die Vorschriften dieses Abschnitts kommen zur Anwendung, soweit die Verarbeitung von Daten durch die ambulanten sozialen Dienste der Justiz nicht durch Bundesrecht ausdrücklich im Einzelnen geregelt ist. Durch Bundesrecht begründete Kompetenzen zur Verarbeitung von Daten bleiben ebenso unberührt wie das Gesetz über die Zustimmung zum Beitritt zum Staatsvertrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Einrichtung einer Gemeinsamen Überwachungsstelle der Länder vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 338). Die Bestimmungen des Saarländischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung, insbesondere im Hinblick auf die Begriffsbestimmungen, die Rechte der betroffenen Personen und die Anwendung weiterer Vorschriften des allgemeinen Datenschutzrechts, soweit nicht die nachfolgenden Regelungen Abweichendes bestimmen.