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§ 26 APOGV
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
Landesrecht Sachsen
Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: APOGV
Referenz: 305-4
Abschnitt: Dritter Teil – Gerichtsvollzieherprüfung
 

§ 26 APOGV – Übergangsregelung  (1)

(1) Bis 31. Dezember 1994 können in Abweichung von § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 auch Bewerber zur Ausbildung für die Laufbahn des Gerichtsvollziehers zugelassen werden, die an keiner Prüfung für den mittleren Justizdienst teilgenommen haben und nicht im mittleren Justizdienst tätig waren. Die Bewerber werden in diesem Fall als Anwärter des mittleren Justizdienstes Justizsekretäranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf ausgebildet. Die Ausbildung gilt als Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes. Die Ausbildung dauert in den Fällen der Sätze 1 bis 3 in der Regel zwei Jahre; im Hinblick auf die vorhandenen Ausbildungskapazitäten kann das Staatsministerium der Justiz eine Verkürzung anordnen. Die Ausbildung darf die Dauer von 18 Monaten nicht unterschreiten und soll die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Die Gliederung der Ausbildung wird vom Staatsministerium der Justiz nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher geregelt.

(2) Bis 31. Dezember 1999 können in Abweichung von § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auch Bewerber zur Ausbildung für die Laufbahn des Gerichtsvollziehers zugelassen werden, die an keiner Prüfung für den mittleren Justizdienst teilgenommen haben, sich jedoch mindestens zwei Jahre im mittleren Justizdienst bewährt haben. Ein vorher noch nicht verbeamteter Bewerber ist zum Ausbildungsbeginn in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen und durchläuft die Ausbildung als Anwärter des mittleren Justizdienstes (Justizsekretäranwärter). Im Übrigen gelten die Vorschriften des Absatzes 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Ausbildungszeit regelmäßig 18 Monate beträgt. Für diese Anwärter ist die Prüfung zugleich Laufbahnprüfung im Sinne des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen

(3) Die Befähigung für die Laufbahn des Gerichtsvollziehers nach § 2 Abs. 1 besitzt auch, wer bis 31. Dezember 2002 nach einer Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden hat.

(4) In den Fällen des § 13 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 sind Teilnehmer an einer Ausbildung gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532).