§ 260 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Unterabschnitt 5 – Ausübung unmittelbaren Zwangs → II. – Besondere Vorschriften für den unmittelbaren Zwang
§ 260 LVwG – Verwaltungsvorschriften
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Anwendung unmittelbaren Zwanges erlässt das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport für seinen Zuständigkeitsbereich; die anderen Ministerien erlassen sie für ihren Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport.