Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 25f LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

II. Abschnitt – Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 25f LVwVG – Eintragung in das Schuldnerverzeichnis

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung anordnen, wenn

  1. 1.

    der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,

  2. 2.

    eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung zu führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde oder wegen der die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach § 25a Abs. 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach § 25b eine Vermögensauskunft verlangen könnte, oder

  3. 3.

    der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde, vollständig befriedigt; Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach § 25a Abs. 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach § 25b eine Vermögensauskunft verlangen kann, sofern der Vollstreckungsschuldner die Forderung nicht innerhalb eines Monats befriedigt, nachdem er auf die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hingewiesen wurde.

(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Sie ist dem Vollstreckungsschuldner zuzustellen.

(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung genannten Daten zu enthalten. Sind der Vollstreckungsbehörde die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt sie Auskünfte ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat die Vollstreckungsbehörde Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Vollstreckungsschuldners eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsschuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Abs. 2 der Zivilprozessordnung hinzuweisen.

(4) Ein Rechtsbehelf gegen die Eintragungsanordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Nach Ablauf eines Monats seit der Zustellung hat die Vollstreckungsbehörde die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung mit den in § 882b Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung genannten Daten elektronisch zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Vollziehung der Eintragungsanordnung ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs angeordnet ist. Ist die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung erfolgt, sind Entscheidungen über Rechtsbehelfe des Vollstreckungsschuldners gegen die Eintragungsanordnung durch die Vollstreckungsbehörde oder das Gericht dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung elektronisch zu übermitteln. Form und Übermittlung der Eintragungsanordnung nach Satz 2 sowie der Entscheidungen nach Satz 4 haben den Vorgaben der Verordnung nach § 882h Abs. 3 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.