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§ 25b DSchG
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Abschnitt – Organisation

Titel: Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz

§ 25b DSchG – Denkmalschutz in Archivangelegenheiten

Für historische Buchbestände oder körperliche Medienwerke, die bewegliche Kulturdenkmäler sind und für die § 25a keine Anwendung findet, ist das Landesbibliothekszentrum Rheinland-Pfalz die zuständige Denkmalfachbehörde.