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§ 25a SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland

Fünfter Abschnitt – Fischereibezirke, Fischereigenossenschaften

Titel: Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 25a SFischG – Satzung der Fischereigenossenschaft

(1) Die Fischereigenossenschaft gibt sich eine Satzung.

(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über:

  1. 1.
    den Namen und Sitz der Genossenschaft,
  2. 2.
    die Fischereifläche der Genossenschaft,
  3. 3.
    die Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung des Umfanges der einzelnen Fischereirechte,
  4. 4.
    die Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes sowie seine Befugnisse,
  5. 5.
    das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung,
  6. 6.
    die Voraussetzungen für die Form für die Einberufung der Genossenschaftsversammlung,
  7. 7.
    die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei der Abstimmung sowie die Gegenstände, über die die Genossenschaftsversammlung zu beschließen hat,
  8. 8.
    die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft.

(3) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Fischereibehörde. Die genehmigte Satzung ist im Bekanntmachungsorgan der Fischereibehörde auf Kosten der Fischereigenossenschaft zu veröffentlichen.

(4) Die Fischereibehörde erlässt eine Mustersatzung. Satzungen, die der Mustersatzung entsprechen, sind abweichend von Absatz 3 Satz 2 der Fischereibehörde lediglich anzuzeigen; für die Veröffentlichung gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.