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§ 25a LVO LSA
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 2 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Abschnitt 3 – Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVO LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.78
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 25a LVO LSA – Entscheidung

(1) Sind die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1, 3 oder 4 erfüllt, stellt das zuständige Fachministerium die Befähigung für die Laufbahn fest. Liegt ein Antrag auf partiellen Zugang vor und sind die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfüllt, stellt das zuständige Fachministerium die beschränkte Laufbahnbefähigung fest und bezeichnet die Aufgabengebiete und Ämter der Laufbahn, zu denen der Zugang gewährt wird. Die Entscheidung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen. Ist die Anerkennung der Laufbahnbefähigung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 22 abhängig gemacht worden, ist die Entscheidung der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich nach erfolgreichem Abschluss der Ausgleichsmaßnahme mitzuteilen. In der Entscheidung ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der Laufbahnbefähigung keinen Anspruch auf Einstellung begründet.

(2) Wird ein Defizit nach § 22 Abs. 2 Satz 1 festgestellt, das nach § 22 Abs. 1 Satz 1 auszugleichen ist, ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen, dass die Anerkennung der Berufsqualifikation von der erfolgreichen Teilnahme an einer Ausgleichsmaßnahme abhängig gemacht wird. Die Entscheidung enthält

  1. 1.

    die Feststellung, welcher Laufbahn ihre oder seine Berufsqualifikation zuzuordnen ist,

  2. 2.

    die Feststellung über die bestehenden Defizite gegenüber den Anforderungen der zugeordneten Laufbahn, insbesondere Ausführungen

    1. a)

      zum Niveau der verlangten und zum Niveau der vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und

    2. b)

      zum wesentlichen Defizit nach § 22 Abs. 2 und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht ausgeglichen werden können,

  3. 3.

    Angaben zu den möglichen Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 22 bis 24, insbesondere zu den Prüfungsgebieten im Falle einer Eignungsprüfung, sowie

  4. 4.

    einen Hinweis auf das nach § 22 Abs. 1 Satz 1 bestehende Wahlrecht oder in den Fällen des § 22 Abs. 3 die Begründung, warum das Wahlrecht nicht besteht.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist in der Mitteilung aufzufordern, innerhalb von drei Monaten zu erklären, ob sie oder er an der Ausgleichsmaßnahme teilnehmen will und bei bestehendem Wahlrecht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 an welcher. Die Frist ist auf Antrag in besonders begründeten Fällen zu verlängern. Wenn es nicht gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 ausgeschlossen ist und die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfüllt sind, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller auch über die Möglichkeit und Rechtsfolgen der Antragstellung auf einen partiellen Zugang in Kenntnis zu setzen.

(3) Der Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation als vollständige oder beschränkte Laufbahnbefähigung ist abzulehnen, wenn

  1. 1.

    die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 bis 4 nicht erfüllt sind,

  2. 2.

    die für die Anerkennung fehlenden Unterlagen trotz Aufforderung nicht fristgerecht vorgelegt worden sind,

  3. 3.

    die Erklärung nach Absatz 2 Satz 3 nicht fristgerecht abgegeben wurde oder

  4. 4.

    die Antragstellerin oder der Antragsteller sich der erforderlichen Ausgleichsmaßnahme aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen nicht unterzogen hat.