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§ 25a LBG NRW
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 3. – Laufbahnen

Titel: Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBG NRW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Gesetz

§ 25a LBG NRW – Leitende Funktion auf Probe (1)

(1) Ein Amt mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 8 wird zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann eine Verkürzung der Probezeit zulassen; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen dem Beamten eine leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Es ist nicht zulässig, die Probezeit zu verlängern.

(2) In ein Amt nach Absatz 1 darf nur berufen werden, wer

  1. 1.
    sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
  2. 2.
    in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.

Ein Richter darf in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 nur berufen werden, wenn er zugleich zustimmt, bei Fortsetzung des Richterverhältnisses auf Lebenszeit nach Absatz 6 Satz 4 auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden.

(3) Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Probe die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte nur im Beamtenverhältnis oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit.

(4) Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zulassen. Befindet sich der Beamte nur in dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1, bleiben die für die Beamten auf Probe geltenden Vorschriften des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen unberührt.

(5) Der Beamte ist mit

  1. a)
    Ablauf der Probezeit nach Absatz 1,
  2. b)
    der Versetzung in ein Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt nach § 28 Abs. 2 Satz 2,
  3. c)
    der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn,
  4. d)
    der Zurückstufung nach den Vorschriften des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen,
  5. e)
    der Übertragung eines Amtes nach Absatz 9 bei demselben Dienstherrn oder
  6. f)
    Beendigung seines Beamtenverhältnisses oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit

aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen. Die §§ 31 bis 33, § 34 Abs. 1 und 5 und § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(6) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist dem Beamten das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; eine erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weiter gehende Ansprüche bestehen nicht. In den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 Buchstabe a bis e wird das Beamtenverhältnis oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit fortgesetzt.

(7) § 25 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung.

(8) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind

  1. 1.

    im Landesdienst die

    1. 1.1

      Ämter der erstmalig als Referatsleiter in den obersten Landesbehörden oder den diesen angegliederten Dienststellen eingesetzten Beamten sowie die mindestens der Besoldungsordnung B 4 angehörenden Ämter der in den obersten Landesbehörden oder den diesen angegliederten Dienststellen tätigen Beamten,

    2. 1.2

      mindestens der Besoldungsgruppe A 15 oder der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter der Leiter von Behörden, Einrichtungen und Landesbetrieben sowie von Justizvollzugsanstalten,

    3. 1.3

      der Besoldungsgruppe A 16 der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter der Leiter von Teilen (Abteilungen oder Gruppen) der den obersten Landesbehörden nachgeordneten Behörden, Einrichtungen und Landesbetrieben sowie von Justizvollzuganstalten,

    4. 1.4

      Ämter der Leiter öffentlicher Schulen sowie der Leiter von Studienseminaren,

    5. 1.5

      Ämter der als Leiter einer Oberfinanzdirektion eingesetzten Beamten, die zugleich Bundesbeamte sind, sowie das Amt des Leiters der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen,

  2. 2.

    im Dienst der Gemeinden und Gemeindeverbände die Ämter der Leiter von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Beschäftigten unmittelbar unterstehen, sofern in der Hauptsatzung allgemein für diese Ämter die Übertragung auf Probe bestimmt ist,

  3. 3.

    im Dienst der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Ämter, die nach Maßgabe einer von der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde zu erlassenen Rechtsverordnung dazu bestimmt werden.

Bei jeder Beförderung in ein Amt, das von den Nummern 1.1 bis 1.4 erfasst wird, ist erneut eine Probezeit zu leisten.

(9) Absatz 1 gilt nicht für die Ämter der Mitglieder des Landesrechnungshofes nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Landesrechnungshof sowie für die Ämter, die

  1. a)
    auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder
  2. b)
    in § 38 Abs. 1 genannt sind.

(10) Der Beamte führt während seiner Amtszeit nur die Amtsbezeichnung des ihm nach Absatz 1 übertragenen Amtes. Wird ihm das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, darf er die Amtsbezeichnung nach Satz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 138 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 8 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) und § 134 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310).