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§ 25a LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

3. – Laufbahnen → b) – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 25a LBG

(1) Die nach den Vorschriften über die Laufbahnen für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde erlässt im Benehmen mit dem Innenministerium durch Verordnung Vorschriften über die Gestaltung der Laufbahn sowie die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) (2), soweit Regelungen einer Verordnung nach § 18 dem nicht entgegenstehen. Insbesondere sollen, unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der Laufbahnen, geregelt werden

  1. 1.
    die Gestaltung der Laufbahn,
  2. 2.
    die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung; dabei können höhere als die gesetzlichen Anforderungen an die Vorbildung vorgesehen werden,
  3. 3.
    der Inhalt, das Ziel und die Ausgestaltung der Ausbildung,
  4. 4.
    die Dauer des Vorbereitungsdienstes,
  5. 5.
    der Umfang der theoretischen und der praktischen Ausbildung,
  6. 6.
    die Anrechnung einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst der Laufbahn,
  7. 7.
    die Beurteilung der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes,
  8. 8.
    soweit erforderlich, Vorschriften über Zwischenprüfungen,
  9. 9.
    die Bildung von Prüfungsausschüssen und das Verfahren der Prüfung,
  10. 10
    die Art und die Anzahl der Prüfungsleistungen,
  11. 11.
    die Ermittlung des Prüfungsergebnisses; dabei können Leistungen nach Nummer 7 berücksichtigt werden,
  12. 12.
    die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung abgestufte Beurteilung ermöglichen müssen,
  13. 13.
    die Feststellung des Prüfungsergebnisses,
  14. 14.
    die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung sowie die Rechtsfolgen bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung,
  15. 15.
    die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten,
  16. 16.
    die beamtenrechtliche Stellung der oder des Betroffenen während und nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes,
  17. 17.
    soweit erforderlich, besondere Bestimmungen für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte.

(2) Die Erteilung von Zeugnissen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(3) Die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können zulassen, dass Prüfungsleistungen bereits während des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden.

(4) Verordnungen, die auf Grund der Absätze 1 und 3 erlassen werden, können abweichend von § 60 des Landesverwaltungsgesetzes im Amtsblatt für Schleswig-Holstein oder im Nachrichtenblatt des Ministeriums für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein verkündet werden. Auf sie ist unter Angabe der Stelle ihrer Verkündung und des Tages ihres In-Kraft-Tretens nachrichtlich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein hinzuweisen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
(2) Amtl. Anm.:
Vgl. Übergangsvorschrift Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 165)