§ 25a KGG
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Hessen
Vierter Abschnitt – Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung
§ 25a KGG – Beauftragung
1Der Landrat oder der Oberbürgermeister einer kreisfreien Stadt kann den Landrat eines angrenzenden Landkreises oder den Oberbürgermeister einer angrenzenden kreisfreien Stadt mit der Durchführung von Auftragsangelegenheiten beauftragen. 2Der Landrat kann den Bürgermeister einer kreisangehörigen Gemeinde mit der Durchführung von Auftragsangelegenheiten beauftragen. 3Die Beauftragung bedarf neben der Zustimmung der beauftragten Behörde auch der Zustimmung des zuständigen kommunalen Organs und der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.