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§ 25a BremBG 1995
Bremisches Beamtengesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 3. – Laufbahnen

Titel: Bremisches Beamtengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremBG 1995,HB
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 25a BremBG 1995

(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe verliehen. Die regelmäßige Probezeit dauert zwei Jahre. Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Die Probezeit kann bei besonderer Bewährung, auch neben einer Anrechnung nach Satz 3, verkürzt werden, jedoch insgesamt nicht auf weniger als ein Jahr. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig.

(2) Ämter mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 1 sind die den Besoldungsordnungen B angehörigen Ämter mit leitender Funktion, die mindestens der Besoldungsgruppe A 16 angehörigen Ämter der Leiter von nachgeordneten Behörden und die Ämter aller Leiter von öffentlichen Schulen. Ausgenommen sind die Ämter als Mitglieder des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen, bei der Verwaltung der Bremischen Bürgerschaft und die in § 6 Abs. 4 und § 41a genannten Ämter.

(3) In ein Amt mit leitender Funktion darf nur berufen werden, wer

  1. 1.

    sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und

  2. 2.

    in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.

Die unabhängige Stelle kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht bei demselben Dienstherrn neben dem Beamtenverhältnis auf Probe fort. Vom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit verliehen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken.

(5) Wird der Beamte während der Probezeit in ein anderes Amt mit leitender Funktion versetzt oder umgesetzt, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, so läuft die Probezeit weiter. Wird dem Beamten ein höher eingestuftes Amt mit leitender Funktion übertragen, so beginnt eine erneute Probezeit.

(6) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist dem Beamten das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu verleihen. Einem Richter darf das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beim gleichen Dienstherrn nur verliehen werden, wenn er die Entlassung aus dem Richteramt schriftlich verlangt; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Wird nach Ablauf der Probezeit das Amt mit leitender Funktion nicht auf Dauer verliehen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Auch weitere Ansprüche aus diesem Amt bestehen nicht.

(7) Wird das Amt mit leitender Funktion nicht auf Dauer verliehen, so ist eine erneute Verleihung dieses Amtes unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe erst nach Ablauf eines Jahres zulässig.

(8) Das Beamtenverhältnis auf Probe endet mit Ablauf der Probezeit, mit der Berufung in eines der in Absatz 2 Satz 2 genannten Ämter, mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit.

(9) Ist einem Beamten ein Amt mit leitender Funktion nach dieser Vorschrift in der bis zum 3. April 2009 geltenden Fassung im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen worden und hat er dieses Amt zu diesem Zeitpunkt noch inne, ist ihm dieses Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu verleihen, wenn er das Amt mindestens zwei Jahre ausgeübt und sich bewährt hat. Kann die Bewährung nicht festgestellt werden, ist der Beamte mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).