§ 25 VwVG NRW
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW)
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Zweiter Unterabschnitt – Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen → 1. – Allgemeine Vorschriften
§ 25 VwVG NRW – Keine Gewährleistung
Wer etwas im Zwangsverfahren erwirbt, hat keinen Anspruch wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der erworbenen Sache.