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§ 25 VwVGBbg
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Vollstreckung von Geldforderungen bürgerlichen Rechts

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VwVGBbg
Gliederungs-Nr.: 201-2
Normtyp: Gesetz

§ 25 VwVGBbg – Beitreibung von Geldforderungen bürgerlichen Rechts

(1) Geldforderungen bürgerlichen Rechts der in Absatz 2 bestimmten Art der Gemeinden, Gemeindeverbände und kommunalen Anstalten im Sinne der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg können von den Vollstreckungsbehörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes beigetrieben werden.

(2) Die Forderungen müssen entstanden sein aus

  1. 1.

    der Herstellung und Unterhaltung der Versorgungsleitungen und der Hausanschlüsse, der Lieferung von Gas, Wasser, Wärme, elektrischer Energie sowie der Beseitigung von Abwasser,

  2. 2.

    der Inanspruchnahme der Krankentransporte und Krankenanstalten,

  3. 3.

    der Inanspruchnahme von Pflegeeinrichtungen und Erziehungsheimen,

  4. 4.

    der Inanspruchnahme von Kindertagesstätten, Volkshochschulen, Musikschulen, Bibliotheken, Museen oder sonstigen Kultureinrichtungen,

  5. 5.

    der Tätigkeit der Katasterbehörden,

  6. 6.

    dem Forderungsübergang nach

    1. a)
    2. b)
    3. c)

      § 37 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Zu den Forderungen gehören auch die Zinsen, die Kosten der Zahlungsaufforderung und sonstige Nebenforderungen.

(3) Die Beitreibung ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche schriftlich, durch elektronischen Schriftformersatz oder zur Niederschrift Einwendungen erhebt. Der Vollstreckungsschuldner ist hierüber zu belehren. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn

  1. 1.

    Gläubiger nicht binnen einem Monat nach Geltendmachung der Einwendungen wegen ihrer Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheides beantragt haben oder

  2. 2.

    Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden sind.

Ist die Beitreibung eingestellt worden, so kann sie nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.