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§ 25 VwKostG M-V
Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungskostengesetz - VwKostG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

4. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften über Benutzungsgebühren

Titel: Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungskostengesetz - VwKostG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: VwKostG M-V
Gliederungs-Nr.: 2013-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 VwKostG M-V

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Benutzungserlaubnis, im Übrigen mit Beginn der Benutzung. Sie ist mit Beginn der Benutzung zu entrichten, soweit durch Benutzungsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 7 Nr. 6 und §§ 10, 14, 18 bis 21 gelten entsprechend.