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§ 25 VergabeVO Stiftung
Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Vergabeverordnung Stiftung - VergabeVO Stiftung)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER TEIL – Schlussbestimmungen

Titel: Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Vergabeverordnung Stiftung - VergabeVO Stiftung)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VergabeVO Stiftung
Gliederungs-Nr.: 2234-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 25 VergabeVO Stiftung – Inkrafttreten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Dezember 2019 durch § 39 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2019 (GBl. S. 489). Zur weiteren Anwendung s. § 39 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2019 (GBl. S. 489).

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2006/2007.

(2) Die Vergabeverordnung ZVS vom 27. Januar 2005 (GBl. S. 167) tritt am 1. Juli 2006 außer Kraft. Sie gilt letztmals für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2006.