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§ 25 VereinsG
Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts Vereinsgesetz
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts Vereinsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VereinsG
Gliederungs-Nr.: 2180-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 VereinsG – Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 5)

Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 189), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221), wird wie folgt geändert:

Hinter § 160 wird folgender § 160a eingefügt:

"§ 160a

(1) Gegen die Verfügung, durch welche die Anmeldung eines Vereins oder einer Satzungsänderung zur Eintragung in das Vereinsregister zurückgewiesen wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(2) Die Verfügung, durch die dem Verein die Rechtsfähigkeit auf Grund des § 73 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entzogen wird, ist dem Vorstand bekannt zu machen. Gegen sie findet die sofortige Beschwerde statt. Die Verfügung wird erst mit der Rechtskraft wirksam."

5)

Bundesgesetzbl. III 315-1