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§ 25 VAbstG
Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Volksentscheid

Titel: Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 103-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 VAbstG – Rechtsbehelf, Abstimmungsprüfung

(1) Gegen die Gültigkeit der Abstimmung kann jede abstimmungsberechtigte Person binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses nach § 24 Abs. 2 Satz 3 Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen.

(2) Der Landtag entscheidet über die Einsprüche nach Absatz 1 sowie die Gültigkeit der Abstimmung von Amts wegen nach Vorprüfung durch einen hierfür bestellten Ausschuss. Die Entscheidung ist bekannt zu machen.

(3) Gegen die Entscheidung des Landtages ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an das Landesverfassungsgericht zulässig.