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§ 25 VAbstG
Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Abschnitt – Volksentscheide über Änderungsgesetze und -beschlüsse

Titel: Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 100-2
Normtyp: Gesetz

§ 25 VAbstG – Änderungsgesetz und Referendumsbegehren

(1) Ein von der Bürgerschaft beschlossenes Gesetz, durch das ein vom Volk beschlossenes Gesetz aufgehoben oder geändert wird (Änderungsgesetz), tritt nicht vor Ablauf von drei Monaten nach seiner Verkündung in Kraft. Innerhalb dieser Frist können zweieinhalb vom Hundert der Wahlberechtigten einen Volksentscheid über das Änderungsgesetz verlangen (Referendumsbegehren). Bis zum Zeitpunkt der Feststellung über das Zustandekommen des Referendumsbegehrens tritt das Änderungsgesetz nicht in Kraft.

(2) Das Zustandekommen eines Referendumsbegehrens ist innerhalb eines Monats nach der Feststellung über das Zustandekommen im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Das Änderungsgesetz tritt in diesem Fall nicht vor Durchführung des Referendums in Kraft. Gegenstand des Referendums ist das Änderungsgesetz.

(3) Das Nichtzustandekommen eines Referendumsbegehrens ist innerhalb eines Monats nach der Feststellung über das Nichtzustandekommen im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Soweit in dem Änderungsgesetz kein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt ist, tritt es mit dem auf die Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes folgenden Tag, jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten nach seiner Verkündung in Kraft.