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§ 25 VAbstG
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Volksentscheid

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 115.3
Normtyp: Gesetz

§ 25 VAbstG – Abstimmung

(1) Die Stimmabgabe ist unmittelbar und geheim. Die Stimme darf nur auf "Ja" oder "Nein" lauten.

(2) Bei mehreren zur Entscheidung vorgelegten Gesetzentwürfen hat jeder Beteiligungsberechtigte so viele Stimmen, wie Entwürfe zur Abstimmung stehen.