Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 25 VBegVEG
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: VBegVEG,HE
Gliederungs-Nr.: 16-3
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 25 VBegVEG

Ist auf eine gemäß § 23 Absatz 2 erfolgte Anfechtung hin eine Abstimmung durch den Staatsgerichtshof ganz oder teilweise für ungültig erklärt worden, so ist entsprechend den Vorschriften des für die Wahlen zum Landtag geltenden Wahlgesetzes über die Nach- oder Wiederholungswahl zu verfahren.