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§ 25 ThürStrG
Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Bauliche und sonstige Anlagen an Straßen

Titel: Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 ThürStrG – Schutzwaldungen

(1) Waldungen und Gehölze längs der Straße können von der unteren Forstbehörde auf Antrag der Straßenbaubehörde zu Schutzwaldungen erklärt werden, soweit dies zum Schutz der Straße gegen nachteilige Auswirkungen der Natur oder im Interesse zur Sicherheit des Verkehrs notwendig ist.

(2) Die Schutzwaldungen sind von Nutzungsberechtigten zu erhalten und den Schutzzwecken entsprechend zu bewirtschaften. Die Überwachung obliegt der unteren Forstbehörde im Benehmen mit der Straßenbaubehörde. Der Nutzungsberechtigte kann vom Träger der Straßenbaulast insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als ihm durch die Verpflichtung nach Satz 1 Vermögensnachteile entstehen.