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§ 25 ThürMeldeG
Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürMeldeG
Referenz: 210-2

§ 25 ThürMeldeG – Meldescheine für Beherbergungsstätten (1)

(1) Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat die besonderen Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass der Gast seine Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 erfüllt. Legt der beherbergte ausländische Gast kein gültiges Identitätsdokument vor, so ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.

(2) Die besonderen Meldescheine müssen Angaben enthalten über

  1. 1.
    den Tag der Ankunft und den der voraussichtlichen Abreise,
  2. 2.
    den Familiennamen,
  3. 3.
    den gebräuchlichen Vornamen (Rufnamen),
  4. 4.
    den Tag der Geburt,
  5. 5.
    die Anschrift,
  6. 6.
    die Staatsangehörigkeiten.

Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat bei ausländischen Gästen die im Meldeschein gemachten Angaben mit denen des Identitätsdokuments zu vergleichen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.

(3) Für Zwecke der Erhebung des Kurbeitrags nach § 9 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und der Erhebung der Kurtaxe nach § 20 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes sowie für die Fremdenverkehrs- und Beherbergungsstatistik dürfen erforderliche Angaben erhoben und verarbeitet und Durchschriften der besonderen Meldescheine gefertigt werden. In diesem Fall ist der Meldepflichtige im Meldeschein darauf hinzuweisen.

(4) Die besonderen Meldescheine sind von der Beherbergungsstätte für die Polizei zur Einsichtnahme bereitzuhalten sowie ihr auf Verlangen auszuhändigen. Die Daten nach Absatz 2 dürfen von der Polizei nur ausgewertet und verarbeitet werden, wenn dies nach ihrer Feststellung für Zwecke der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung oder der Aufklärung des Schicksals von Vermissten erforderlich ist. Die Meldescheine sind von der Beherbergungsstätte ein Jahr aufzubewahren, vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer zu vernichten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Thüringer Meldegesetzes und zur Änderung des Thüringer Personalausweisgesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525).