Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 25 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und Ortsbürgermeister (Gemeindewahlen) → Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

§ 25 ThürKWO – Stimmzettel (1)

(1) Die Stimmzettel sind nach dem Muster der Anlagen 9 bis 15 zu gestalten. Für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder ist bei einer Verhältniswahl der Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 9, bei Mehrheitswahl, falls ein Wahlvorschlag zugelassen wurde, der Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 10, ansonsten der Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 11, zu verwenden. Für die Wahl des Ortsbürgermeisters oder des Bürgermeisters ist, falls mehrere Wahlvorschläge zugelassen wurden, der Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 12, falls ein Wahlvorschlag zugelassen wurde, der Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 13, ansonsten der Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 14 zu verwenden; bei einer Stichwahl ist der Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 15 zu verwenden. Die Stimmzettel müssen für dieselbe Wahl von einheitlicher Papierfarbe und Größe sein und die Angabe enthalten, wie viele Stimmen der Wähler hat. Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel richtet sich nach § 18 Abs. 2 ThürKWG. Bei verbundenen Wahlen müssen die Stimmzettel für jede Wahl von andersfarbigem Papier sein.

(2) Das Landesamt für Statistik kann im Einvernehmen mit dem Gemeindewahlleiter für einzelne Stimmbezirke auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für einzelne Wahlvorschläge erstellen. Zu diesem Zweck sind Stimmzettel mit Unterscheidungsmerkmalen zulässig. Die Stimmabgabe einzelner Wähler darf nicht erkennbar werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).