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§ 25 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Das Beamtenverhältnis → Vierter Abschnitt – Einstellung, Probezeit, Beförderung, Aufstieg

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 25 ThürBG – Probezeit (§ 10 BeamtStG) (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 119 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).

(1) Art und Dauer der Probezeit ist nach den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen festzusetzen; sie darf fünf Jahre nicht überschreiten (§ 10 Satz 1 BeamtStG).

(2) Bei anderen als Laufbahnbewerbern (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) muss die Dauer der Probezeit mindestens drei Jahre betragen; der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen zulassen.

(3) Inwieweit auf die Probezeit eine innerhalb des öffentlichen Dienstes im Beschäftigtenverhältnis verbrachte Zeit anzurechnen ist, bestimmen die Laufbahnvorschriften; die Zeit einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit soll angerechnet werden.