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§ 25 ThürBPBahnG
Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBPBahnG
Gliederungs-Nr.: 93-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 ThürBPBahnG – Übergangsbestimmung

(1) Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilten Unternehmungsrechte zum Bau oder Betrieb einer Bergbahn gelten als Genehmigungen im Sinne dieses Gesetzes fort. Im Übrigen unterliegen diese Bergbahnen den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Für denjenigen, der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Bergbahngesetzes eine bereits genehmigte Parkeisenbahn betreibt, gilt die Genehmigung nach § 24a Abs. 1 als erteilt.