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§ 25 ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Leistungen → Fünfter Abschnitt – Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 ThürAbgG – Mehrere passive Bezüge

(1) Treffen Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz mit Versorgungsansprüchen aus einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag, in der am 18. März 1990 gewählten Volkskammer oder in einem Parlament eines anderen Landes oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder mit Rentenansprüchen zusammen, so ruhen die Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz zu 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und die anderen Bezüge die Grundentschädigung übersteigen.

(2) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben Versorgungsansprüchen aus einem Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung, soweit sie und die anderen Ansprüche 75 vom Hundert der um ein Viertel der Grundentschädigung erhöhten ruhegehaltsfähigen Amtsbezüge übersteigen. Rentenansprüche sind entsprechend einzubeziehen.

(3) Für Hinterbliebene finden die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die in § 19 Abs. 1 und 2 genannten Vom-Hundert-Sätze gelten.