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§ 25 ThJG
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Landesrecht Thüringen

V. – Jagdausübung und Förderung des Jagdwesens

Titel: Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 ThJG – Jägerprüfung/Falknerprüfung

(1) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Jäger- und Falknerprüfung zu erlassen. Soweit die Rechtsverordnung Belange des Lebensmittelrechts (Wildbrethygiene), des Tierschutzrechts sowie des Tierseuchenrechts betrifft, ergeht sie im Einvernehmen mit dem für Tierschutz und Tierseuchenbekämpfung zuständigen Ministerium.

(2) Zur Jägerprüfung darf nur zugelassen werden, wer den Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung erbringt.

(3) In der Prüfungsordnung sind insbesondere die Grundsätze der Ausbildung, die Zulassungsvoraussetzungen, die Grundsätze des Prüfungsverfahrens, die Prüfungsorgane, die Prüfungsanforderungen und die Prüfungsfächer festzulegen.