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§ 25 StWG
Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: StWG
Gliederungs-Nr.: 707-3
Normtyp: Gesetz

§ 25 StWG – Auskunft über Kreditbedarf

Die zuständige oberste Landesbehörde erteilt dem Bundesministerium der Finanzen auf Anforderung Auskunft über den Kreditbedarf des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände, über Art und Höhe der von diesen aufgenommenen Kredite sowie über Kreditaufnahmen Dritter, die wirtschaftlich einer eigenen Kreditaufnahme gleichkommen. Die öffentlichen Sondervermögen erteilen die Auskunft nach Satz 1 unmittelbar.