§ 25 StVollzG
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Vollzug der Freiheitsstrafe → Vierter Titel – Besuche, Schriftwechsel sowie Urlaub, Ausgang und Ausführung aus besonderem Anlass
§ 25 StVollzG – Besuchsverbot
Der Anstaltsleiter kann Besuche untersagen,
- 1.wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
- 2.bei Besuchern, die nicht Angehörige des Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuches sind, wenn zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf den Gefangenen haben oder seine Eingliederung behindern würden.