§ 25 SchwbAV
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
Bundesrecht
2. Unterabschnitt – Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben → I. – Leistungen an schwerbehinderte Menschen
§ 25 SchwbAV – Hilfen in besonderen Lebenslagen
Überschrift geändert durch G vom 29. 9. 2000 (BGBl I S. 1394).
Andere Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben als die in den §§ 19 bis 24 geregelten Leistungen können an schwerbehinderte Menschen erbracht werden, wenn und soweit sie unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern.
Geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).