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§ 25 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Aufbau und Gliederung des Schulwesens → Erster Abschnitt – Schulstruktur

Titel: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 25 SchulG – Schulversuche,Versuchsschulen, Experimentierklausel, Schule mit erweiterter Selbstständigkeit

(1) Schulversuche dienen dazu, das Schulwesen weiterzuentwickeln. Dazu können insbesondere Abweichungen von Aufbau und Gliederung des Schulwesens sowie Veränderungen oder Ergänzungen der Unterrichtsinhalte, der Unterrichtsorganisation sowie der Formen der Schulverfassung und der Schulleitung zeitlich und im Umfang begrenzt erprobt werden. In Schulversuchen müssen die nach diesem Gesetz vorgesehenen Abschlüsse erreicht werden können.

(2) Zur Erprobung von Abweichungen, Veränderungen oder Ergänzungen grundsätzlicher Art können Versuchsschulen errichtet werden. Der Besuch von Versuchsschulen ist freiwillig.

(3) Zur Erprobung neuer Modelle erweiterter Selbstverwaltung und Eigenverantwortung kann Schulen auf deren Antrag im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung mit dem Schulträger und der Schulaufsichtsbehörde gestattet werden, abweichend von den bestehenden Rechtsvorschriften bei der Stellenbewirtschaftung, der Personalverwaltung, der Sachmittelbewirtschaftung und der Unterrichtsorganisation selbstständige Entscheidungen zu treffen, von einzelnen Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 und 4 bis 6 abzuweichen und neue Modelle der Schulleitung und der Schulmitwirkung zu erproben. Es muss gewährleistet sein, dass die Standards der Abschlüsse den an anderen Schulen erworbenen Abschlüssen und Berechtigungen entsprechen und die Anerkennung der Abschlüsse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland gesichert ist.

(4) Schulversuche, Versuchsschulen und Modellvorhaben bedürfen der Genehmigung des Ministeriums. Dabei werden Inhalt, Ziel, Durchführung und Dauer in einem Programm festgelegt. Zur systematischen und kontinuierlichen Erprobung kann das Land Versuchsschulen gemäß Absatz 2 auch dauerhaft fortführen.

(5) Das Ministerium kann ein Vorhaben nach Absatz 3 unbefristet genehmigen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 erfüllt sind, es nicht von Vorgaben dieses Gesetzes abweicht und keine zusätzlichen Kosten verursacht (Schule mit erweiterter Selbstständigkeit). Die Schule überprüft jährlich ihre Arbeit und berichtet der Schulaufsichtsbehörde darüber. Das Ministerium kann seine Entscheidung widerrufen, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

(6) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten auch für Ersatzschulen.