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§ 25 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Aufbau der Schule

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 25 SchulG M-V – Die Berufsschule

(1) Die Berufsschule erfüllt mit den Ausbildungsbetrieben einen gemeinsamen Bildungsauftrag (duales System) oder bereitet auf eine Berufsausbildung vor oder begleitet eine Berufstätigkeit oder ein Praktikum.

(2) Die Berufsschule vermittelt fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten und erweitert die allgemeine Bildung. Der fachbezogene Unterricht ist zwischen der Berufsschule und den Trägern von betrieblicher, außer- und überbetrieblicher Ausbildung abzustimmen. Der Unterricht in der Berufsschule soll den Fremdsprachenunterricht angemessen berücksichtigen.

(3) Die Berufsschule vermittelt Jugendlichen in einem Ausbildungsverhältnis gemeinsam mit ausbildenden Betrieben und außerbetrieblichen Ausbildungsstätten eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Die Schülerinnen und Schüler steigen ohne Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf.

(4) Die Berufsschule bereitet Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis, die berufsschulpflichtig sind, auf eine Berufsausbildung oder eine Berufstätigkeit vor (Berufsvorbereitungsjahr). Für Jugendliche ohne Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis soll Vollzeitunterricht erteilt werden.

(5) Im Rahmen der dualen Berufsausbildung gliedert sich die Berufsschule in die einjährige Grundstufe und die darauf aufbauende zwei- bis zweieinhalbjährige Fachstufe. Es werden mindestens zwölf Wochenstunden Unterricht erteilt, die grundsätzlich an zwei Tagen in der Woche in der Regel mit je höchstens acht Unterrichtsstunden oder in zusammenhängenden Blöcken von mindestens einer Woche Dauer angeboten werden. Die Festlegung des Unterrichts regelt die Berufsschule in eigener Verantwortung nach pädagogischen Gesichtspunkten und ihren unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten; dabei sind die betrieblichen Ausbildungsbelange zu berücksichtigen. In der Berufsschule wird in Fachklassen für Einzelberufe oder Berufsgruppen unterrichtet; bei einer geringen Zahl von Schülerinnen und Schülern werden überregionale Fachklassen für das Gebiet mehrerer Landkreise oder kreisfreien Städte oder Landesfachklassen für das ganze Land gebildet. Reicht die Zahl der Auszubildenden nicht aus, um Landesfachklassen einzurichten, kann die oberste Schulbehörde bestimmen, dass die Berufsschulpflicht in Fachklassen anderer Länder zu erfüllen ist.

(6) Der Besuch der Berufsschule setzt grundsätzlich die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht voraus.

(7) Die Berufsschule führt zu einem eigenständigen Abschluss. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Berufsschule wird die Berufsreife oder unter bestimmten Voraussetzungen auch ein der Mittleren Reife gleichwertiger Abschluss erworben. Das Nähere, auch zum Erfordernis einer Prüfung, regelt die oberste Schulbehörde durch Rechtsverordnung.