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§ 25 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zweiter Teil – Schulverfassung

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 25 SchulG LSA – Entscheidungen der Schule

Die Entscheidungen der Schule werden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von der Schulleiterin oder vom Schulleiter und den Konferenzen getroffen. Den Schulen werden schrittweise von der obersten Schulbehörde weitere Entscheidungsbefugnisse mit dem Ziel der Erhöhung der Selbstständigkeit der Schulen übertragen.