Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 25 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Titel: Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchO
Gliederungs-Nr.: 304-2
Normtyp: Gesetz

§ 25 SchO – Verhandlungsgrundsätze

Die Schlichtungsverhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. Sie ist möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen. Erforderlichenfalls ist ein Termin zur Fortsetzung der Verhandlung sofort zu bestimmen.