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§ 25 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Dritter Abschnitt – Disziplinarverfügung

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 SächsDO – Einstellung des Vorermittlungsverfahrens durch den Dienstvorgesetzten (1)

(1) Wird durch die Vorermittlungen ein Dienstvergehen nicht festgestellt oder hält der Dienstvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig, so hat er das Verfahren einzustellen. Er stellt es auch ein, wenn er trotz Vorliegen eines Dienstvergehens eine Disziplinarmaßnahme nicht für angezeigt hält. Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und dem Beamten zuzustellen. Dem nächsthöheren Dienstvorgesetzten ist die Einstellungsverfügung mitzuteilen.

(2) Stellt der Dienstvorgesetzte das Verfahren nicht ein und hält er seine Disziplinarbefugnis für ausreichend, erlässt er eine Disziplinarverfügung. Andernfalls führt er die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten oder der Einleitungsbehörde herbei.

(3) Wird in Vorermittlungen (§ 24) nicht zweifelsfrei der Verdacht ausgeräumt, dass der Beamte schuldhaft das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 90 SächsBG) verstoßen oder fortgesetzt und vorwerfbar Minderleistungen unter verstoß gegen § 72 Satz 1 SächsBG erbracht hat, ist ein förmliches Disziplinarverfahren einzuleiten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).