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§ 25 SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) 
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 4 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 25 SächsArchG – Finanzwesen der Architektenkammer Sachsen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2014 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322).

(1) Die Architektenkammer Sachsen erhebt zur Deckung ihres sachlichen und personellen Aufwandes Beiträge von den Mitgliedern. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.

(2) Der Vorstand der Architektenkammer Sachsen stellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vor. Der Haushaltsplan muss den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechen. Das Nähere regelt die Haushalts- und Kassenordnung.

(3) Die Architektenkammer Sachsen erhebt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen, für die Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere für das Eintragungs- und Schlichtungsverfahren sowie für Veranstaltungen der Fortbildung, Gebühren und Auslagen. Das Nähere regelt die Gebührenordnung. Für besondere Leistungen, die nicht unter Satz 1 fallen, verlangt die Architektenkammer Sachsen eine angemessene Gegenleistung.