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§ 25 SVerfSchG
Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Landesrecht Saarland

Fünfter Abschnitt – Parlamentarische Kontrolle

Titel: Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 SVerfSchG – Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit

(1) Der Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes hat auf Antrag eines Mitgliedes im Einzelfall den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu beauftragen, im Rahmen seines Aufgabenbereiches und seiner Befugnisse nach dem Saarländischen Datenschutzgesetz Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge, die die Verfassungsschutzbehörde betreffen, nachzugehen und dem Ausschuss über das Ergebnis seiner Ermittlungen zu berichten.

(2) Wird der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit nach § 21 Abs. 3 tätig, so kann er den Ausschuss von sich aus unterrichten, wenn sich im Einzelfall Beanstandungen ergeben, eine Auskunft an den Betroffenen aber aus Geheimhaltungsgründen unterbleiben muss.