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§ 25 SSpG
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Sparkassen → 4. – Rechnungslegung, Entlastung

Titel: Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSpG
Gliederungs-Nr.: 762-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 SSpG – Verwendung des Jahresüberschusses

(1) Der im Jahresabschluss ausgewiesene, um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderte Jahresüberschuss wird der Sicherheitsrücklage zugeführt,

  1. 1.

    solange das haftende Eigenkapital den Anforderungen des § 10 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) nicht entspricht,

  2. 2.

    soweit er nicht nach Absatz 3 verwendet wird.

(2) Der Jahresüberschuss kann bereits mit Wirkung zum Bilanzstichtag der Sicherheitsrücklage zugeführt werden (Vorwegzuführung).

(3) Der Verwaltungsrat kann beschließen, dass von dem nach Absatz 1 verbleibenden Jahresüberschuss bis zu

  1. 1.

    einem Fünftel, wenn das haftende Eigenkapital mindestens 9,5 %,

  2. 2.

    einem Drittel, wenn das haftende Eigenkapital mindestens 12,5 %,

  3. 3.

    der Hälfte, wenn das haftende Eigenkapital mindestens 15 %

der gewichteten Risikoaktiva gemäß § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) beträgt,

  1. a)

    an den Träger, bei Zweckverbandssparkassen an die Mitglieder des Zweckverbandes, für gemeinnützige Zwecke abgeführt oder

  2. b)

    einer anderen Rücklage zugeführt wird.

Maßgebend ist die Höhe des haftenden Eigenkapitals und der gewichteten Risikoaktiva am Bilanzstichtag; Vorwegzuführungen gemäß Absatz 2 bleiben unberücksichtigt.

(4) Bei der Entscheidung nach Absatz 3 hat der Verwaltungsrat auf die nachhaltige Ertragskraft der Sparkasse zur Erfüllung des öffentlichen Auftrages zu achten.