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§ 25 SLVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → 4. – Gehobener Dienst

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 25 SLVO – Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe

In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer

  1. 1.

    die Laufbahnprüfung (§ 24 Absatz 1) abgelegt hat oder

  2. 2.

    einen Studiengang an einer Hochschule, Fachhochschule oder vergleichbaren Einrichtung mit einem Bachelor oder einer anderen Prüfung abgeschlossen und nach Bestehen dieser Prüfung eine hauptberufliche Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes von mindestens zwei Jahren ausgeübt hat, die geeignet ist, die für die entsprechende Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, und während dieser Zeit berufsbegleitend an einer Qualifizierungsmaßnahme mit Leistungskontrollen erfolgreich teilgenommen hat; das Nähere regelt das für die entsprechende Laufbahn zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport,

  3. 3.

    die Laufbahnbefähigung nach § 18 des Saarländischen Beamtengesetzes erworben hat oder

  4. 4.

    die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst nach sonstigen Rechtsvorschriften erworben hat.